BiebelStunde

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Schutzbestimmungen für Sklaven

1 Der HERR gab Mose für das Zusammenleben der Israeliten die folgenden Gesetze: 2 Wenn ein
Israelit einen hebräischen Sklaven kauft, darf er ihn höchstens sechs Jahre lang für sich arbeiten
lassen. Im siebten Jahr muss er ihn freilassen und darf kein Lösegeld verlangen. 3 War er verheiratet,
als er Sklave wurde, so wird seine Frau mit ihm freigelassen. War er unverheiratet, so wird er allein
freigelassen. 4 Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum
des Herrn; nur er selbst wird frei. 5 Wenn aber der Sklave ausdrücklich erklärt: »Ich liebe meinen
Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden«, 6 dann soll in der Gegenwart
Gottes ein neues Rechtsverhältnis begründet werden. Sein Herr stellt ihn an die Tür oder an den
Türpfosten und bohrt eine Ahle durch sein Ohrläppchen ins Holz. Der Mann ist dann für immer ein
Glied der Hausgemeinschaft und Sklave seines Herrn.




Anweisung für den Altarbau Keine falschen Hoffnungen! + Beugt euch unter das babylonische Joch! + Der Sieg über König Og + Gott erhört Hiskijas Gebet + Der Süden Kanaans wird erobert + Trost in verzweifelter Lage +
 
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